Flachdachrichtlinie 2026: Strengere Regeln für den Arbeitsschutz
Mit ihrer Ausgabe Januar 2026 gilt die überarbeitete Fachregel für Abdichtungen - Flachdachrichtlinie in vollem Umfang. Sie wird vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) herausgegeben. Die Richtlinie ersetzt jedoch nicht die Vorschriften der geltenden DIN-Normen. Die Flachdachrichtlinie gilt allerdings als anerkannte Regel der Technik, auf die Landesbauordnungen verbindlich verweisen. Parallel dazu wurde im September 2025 auch die DGUV Information 201-056 „Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern“ herausgegeben.
Hand in Hand mit DGUV Information
Die neue Flachdachrichtlinie und die novellierte DGUV Information 201-056 arbeiten somit gewissermaßen „Hand in Hand“, um die Sicherheit auf Flachdächern zu erhöhen. Die Flachdachrichtlinie definiert die technische Ausführung des Daches, während die DGUV Information 201-056 als zentrale Planungshilfe die erforderlichen Absturzsicherungssysteme festlegt, basierend auf Nutzung und Wartungsintensität. Die neuen Regelungen stellen in dieser Kombination auch in Bezug auf Sicherheit und Arbeitsschutz eine Herausforderung für Bauherren, Architekten, Bauherren und andere Sicherheitsverantwortliche dar.
Organisation, Planung und Recht
Bei den neuen Anforderungen kann zwischen bautechnischen Maßnahmen und planerisch-organisatorischen Maßnahmen unterschieden werden.
Planerisch-organisatorische Maßnahmen
Bei den planerisch-organisatorischen Maßnahmen sind vor allem folgende neue Anforderungen wesentlich:
- Vor Beginn aller Arbeiten muss der Dachaufbau auf Schad- bzw. Gefahrstoffe überprüft werden.
- Eine Absturzsicherung wird nun auch im Rahmen der Richtlinie Pflicht. Für deren Planung wurde von der DGUV 201-056 die Einführung einer Matrix zur Einstufung der Nutzungshäufigkeit (Gering, Mittel, Hoch) übernommen. Bei Dächern der Nutzungshäufigkeit „Hoch“ muss eine feste Absturzsicherung, d.h. ein Geländer oder ein Seitenschutz, installiert werden. Diese Art der Absturzsicherung wird in der Terminologie der Richtlinie als Kollektivschutz bezeichnet.
- Bei Änderungen der Nutzung oder der Dachumgebung, z. B. durch die Installation einer Solaranlage, muss die Gefährdungsbeurteilung umgehend aktualisiert werden, um die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
- Der Eigentümer/Betreiber ist für die Sicherung gegen Durchsturz (z. B. bei Lichtkuppeln) und Absturz persönlich haftbar, was die Durchsetzung der Vorschriften verschärft.
- Betreiber müssen die Risiken in Form eines Sicherheitskonzepts dokumentieren. Dies gilt auch für kurzfristige Instandhaltungsarbeiten.
- Für das Personal bei Arbeiten ohne Sicherung durch einen Kollektivschutz gelten nun höhere Qualifikationsanforderungen als bislang.
Bautechnische Maßnahmen
Bei den bautechnischen Anforderungen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Die Aufnahme barrierefreier Übergänge als Standardkonstruktion erfordert neue Lösungen für die Absturzsicherung im Türbereich (siehe auch unten).
- Sicherheitssysteme müssen nahtlos in die Dachabdichtung integriert werden, um Wärmebrücken und Bauschäden zu vermeiden.
- Nicht tragfähige Bauteile (Lichtkuppeln, Lichtbänder, Faserzement) müssen gegen Durchsturz gesichert sein. Alternativ müssen mind. 0,5 m breite, lastverteilende Laufstege genutzt werden.
Barrierefreie Übergänge jetzt „Regelkonstruktion“
Schließlich sei noch eine weitere wichtige sicherheitsrelevante Änderung erwähnt, wenn diese auch nur einen indirekten Bezug zum Arbeitsschutz hat. Denn ganz neu ist das Thema barrierefreie Übergänge in der Richtlinie. Bisher wurden sie als Sonderkonstruktion behandelt, jetzt sind diese Übergänge für Menschen mit Gehbehinderungen eine Regelkonstruktion. Damit ständen, so urteilt der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks, standardisierte Anforderungen für Planung und Ausführung zur Verfügung, was die Umsetzbarkeit und Rechtssicherheit deutlich verbessert.
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