§ 16a enthält keinen Hinweis darauf, ob und in welcher Weise der Auszubildende den Anspruch geltend machen muss. Allerdings empfiehlt es sich für den Auszubildenden schon aus Beweisgründen (und zur Wahrung der Ausschlussfrist), einen schriftlichen Antrag auf Übernahme zu stellen. Die Geltendmachung des Anspruchs muss unverzüglich nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erfolgen, da die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis erfolgen soll.

Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, selbst dann, wenn die Abschlussprüfung erst nach diesem Zeitpunkt bestanden wird. Dies bedeutet, dass ein Übernahmeverlangen spätestens zum vertraglich vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses dem Arbeitgeber zugehen muss. Sofern der Auszubildende zu diesem Zeitpunkt noch nicht weiß, ob er seine Abschlussprüfung bestanden hat bzw. wird, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Auszubildenden eine Weiterbeschäftigung anzubieten. Andererseits verliert der Auszubildende seinen Anspruch auf Übernahme nicht dadurch, dass die Übernahme aufgrund der (noch) fehlenden Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss nicht unmittelbar vonstattengehen kann. Vielmehr ist der Übernahmeanspruch unverzüglich nach Kenntnis der Ergebnisse der Abschlussprüfung zu prüfen.

Ein vorzeitiges Ende des Berufsausbildungsverhältnisses tritt ein, wenn der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht. In diesem Fall endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Von diesem Zeitpunkt an ist der Auszubildende gehalten, seinen Anspruch geltend zu machen. Bei einem verspäteten Zugang kann es sonst passieren, dass die Rechtsfolge des § 16a nicht eintritt.

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