In der betrieblichen Praxis ist die Übernahme des Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis die Regel, zumal meistens auch nur für den eigenen Bedarf ausgebildet wird. Allerdings kann sich eine im Zeitpunkt der Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses erstellte Prognose des Arbeitgebers, im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung werde im Ausbildungsbetrieb ein Bedarf für die Übernahme des Auszubildenden bestehen, während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses, z. B. aufgrund von geänderten Rahmenbedingungen, als falsch herausstellen. Unabhängig davon können einer Übernahme des Auszubildenden im Einzelfall zahlreiche Gründe entgegenstehen, wie die Neuregelung des Übernahmeanspruchs in § 16a zeigt (s. Ausführungen unter Ziffer 2.6.2). Bildet die Verwaltung bzw. der Betrieb "über Bedarf" aus, besteht von vornherein nur ein begrenzter Bedarf an der Übernahme von Auszubildenden.

Damit sich Auszubildende, die nicht in ein Arbeitsverhältnis mit der Ausbildungsstelle übernommen werden, frühzeitig um eine anderweitige Arbeitsstelle bemühen können, hat der Ausbildende den Auszubildenden gem. § 16 Abs. 3 TVAöD 3 Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit davon in Kenntnis zu setzen, wenn er den Auszubildenden nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen will. Mit dieser Mitteilungspflicht wird den Interessen beider Parteien hinreichend Rechnung getragen. Die tarifliche Regelung begründet zwar für den Ausbildenden keine Rechtspflicht zur Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis; sie hindert oder behindert aber auch nicht die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Andererseits erleichtert es diese Tarifregelung dem Ausbildenden, über den eigenen Bedarf hinaus Auszubildende auszubilden.

Nach der durch § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 3 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – geänderten Fassung des § 16 Abs. 3 besteht die Mitteilungspflicht nur dann, wenn Auszubildende überhaupt nicht, auch nicht befristet, weiterbeschäftigt werden (sollen).

Angesichts der Neuregelung der Übernahme der Auszubildenden in § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil –, nach der das Eingreifen der Übernahmeverpflichtung u. a. einen zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorhandenen dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarf an der dauerhaften Weiterbeschäftigung des Auszubildenden sowie eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraussetzt (siehe Ziffer 2.6.2.1), stellt sich die Frage, wie mit der Mitteilungspflicht nach § 16 Abs. 3 umzugehen ist. Die Nichtübernahmemitteilung hat zwar schon 3 Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit zu erfolgen, sie steht jedoch mit der Bedarfsfeststellung des Ausbildenden, die sich auf den Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bezieht, nur scheinbar im Widerspruch. Im Regelfall, insbesondere wenn nur für den eigenen Bedarf ausgebildet wird, wird der Ausbildende bereits im Zeitpunkt der Begründung des Ausbildungsverhältnisses eine Bedarfsprognose angestellt haben, sodass eine Nichtübernahmemitteilung nur in den Fällen in Betracht kommen dürfte, in denen sich die Prognose wegen einer später tatsächlich eingetretenen Entwicklung nicht erfüllt oder der Weiterbeschäftigung personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen (vgl. Ziffer 2.6.2.1). Die jeweils notwendige Feststellung sollte dennoch 3 Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit möglich sein, sodass einer rechtzeitigen Nichtübernahmemitteilung nichts im Wege steht. Bei einer Ausbildung über Bedarf ist anzunehmen, dass nur für einen Teil der Auszubildenden ein Dauerbedarf am Ende der Ausbildung vorhanden sein wird. Sofern in diesem Fall eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abschlussprüfung und der persönlichen Eignung ansteht (vgl. Ziffer 2.6.2.2), ist es dem Ausbildenden nicht möglich, 3 Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeiten eine Entscheidung zur Nichtübernahme zu treffen. Der Mitteilungspflicht nach § 16 Abs. 3 kommt der Ausbildende gleichwohl nach, wenn er den in die Auswahlentscheidung nach § 16a Satz 4 einzubeziehenden Auszubildenden ausdrücklich und rechtzeitig anzeigt, dass die Weiterbeschäftigung von dem Ergebnis einer Auswahlentscheidung abhängt.

 
Praxis-Beispiel

Die Stadt G. hat über Bedarf ausgebildet. Für die 4 Auszubildenden des Ausbildungsjahrgangs stehen nach Beendigung der Ausbildung nur 2 freie und besetzbare Stellen für eine ausbildungsadäquate Weiterbeschäftigung dauerhaft zur Verfügung, sodass der Ausbildende eine Auswahlentscheidung treffen muss. Er teilt den 4 Auszubildenden 3 Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit mit, dass eine Auswahlentscheidung bezüglich der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis ansteht, und dass diese sach- und tarifgerecht erst nach Vorlage der Prüfungsergebnisse erfolgen kann.

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