Bei einer Kündigung des Ausbildenden ist Adressat der Kündigung grundsätzlich der Auszubildende. Ist der Auszubildende minderjährig, damit nach §§ 106ff. BGB beschränkt geschäftsfähig, kann der Ausbildende die Kündigung nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen wirksam erklären.[1] Entsprechend muss auch die Kündigungserklärung eines minderjährigen Auszubildenden durch seinen gesetzlichen Vertreter erfolgen. Spricht der Ausbildende eine Abmahnung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden aus, so muss diese dem gesetzlichen Vertreter zugehen, anderenfalls ist sie unwirksam.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge