§ 15 TVAöD enthält den Hinweis, dass die Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Altersversorgung für Auszubildende durch besonderen Tarifvertrag geregelt wird. Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 19 Manteltarifvertrag für Auszubildende, sodass als "Besondere Tarifverträge" i. S. d. § 15 TVAöD der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1.3.2002 sowie der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV – Kommunal – ATV-K) vom 1.3.2002 in Betracht kommen.

Durch § 1 Nr. 12 des Änderungstarifvertrags Nr. 4 vom 22.6.2007 zum ATV ist eine Änderung des Satzes 1 der Anlage 1 (Geltungsbereich) des ATV dahingehend erfolgt, dass mit Wirkung vom 1.7.2007 der TVAöD ein Tarifvertrag i. S. d. § 1 ATV ist. Eine entsprechende Regelung haben die Tarifvertragsparteien auch für den Geltungsbereich des ATV-K getroffen (vgl. § 1 Nr. 10 des Änderungstarifvertrags Nr. 4 vom 22.6.2007 zum ATV-K).

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