Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags dessen Eintragung in das von der zuständigen Stelle[1] geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG) zu beantragen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; beizufügen ist eine Kopie des Vertrags (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts (§ 36 Abs. 1 Satz 4 BBiG).

Die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags ist für die Auszubildenden gebührenfrei (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Die zur Eintragung nach § 34 BBiG erforderlichen Tatsachen haben Ausbildende und Auszubildende den zuständigen Stellen auf Verlangen mitzuteilen (§ 36 Abs. 2 BBiG).

 
Hinweis

Es empfiehlt sich, die relevanten Informationen (siehe § 34 Abs. 2 BBiG) bereitzuhalten, um Anfragen ggf. schnell beantworten zu können. Da diese Informationen nur auf Verlangen den zuständigen Stellen übermittelt werden dürfen, bedeutet dies zudem mit Blick auf den Datenschutz, dass sie an niemand anderen weitergegeben werden dürfen. Die Berechtigung ist im Einzelfall genau zu prüfen. Aus dem gleichen Grund sollte auch die unaufgeforderte Übermittlung von nicht (mehr) verlangten Angaben unterbleiben.

[1] Die "zuständigen Stellen" ergeben sich aus den §§ 71ff. BBiG. Das Bundesinstitut für berufliche Bildung (BIBB) hat am 1.3.2023 das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe und das Verzeichnis der zuständigen Stellen im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 18.07.2023 B9).

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