Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gem. Satz 2 schriftlich niederzulegen. Als Niederschrift kann das von der zuständigen Stelle vorgesehene Muster des Berufsausbildungsvertrags dienen. In den Ausbildungsvertrag muss seit 1.10.2017 die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises angegeben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BBiG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge