Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrags gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen. Als Niederschrift kann das von der zuständigen Stelle vorgesehene Muster des Berufsausbildungsvertrags dienen. In den Ausbildungsvertrag muss seit 1. Oktober 2017 die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises angegeben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BBiG).

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