Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Abschluss eines Aufhebungs- oder Auflösungsvertrags. Er muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts[1] die ihm günstigen Tatsachen vortragen (darlegen) und im Bestreitensfall beweisen. Im Fall des Aufhebungs- und Auflösungsvertrags vernichtet dieser Einwand des beklagten Arbeitgebers den vom Arbeitnehmer unter Bezug auf das KSchG behaupteten Kündigungsschutz. Der Beweis lässt sich bei schriftlicher Vereinbarung durch die Vorlage des beiderseits unterzeichneten Vertrags führen, es liegt ein so genannter Urkundenbeweis vor (§ 416 ZPO).

Will der Arbeitnehmer etwas gegen diese Urkunde einwenden, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.[2] Einwendungen könnten die Fälschung oder Verfälschung der Urkunde sein. Diese Fälle sind in der Praxis des öffentlichen Dienstes kaum zu erwarten. Praktisch relevant könnte dagegen der Einwand des Arbeitnehmers sein, er sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht Herr seiner Sinne gewesen.

Das BAG[3] hatte den Fall der angeblichen alkoholbedingten Bewusstlosigkeit zu entscheiden. Dabei stellte es fest, dass für den Zustand des § 105 Abs. 2 BGB (Bewusstlosigkeit) die freie Willensausübung nicht nur geschwächt oder gemindert sein darf, sondern völlig ausgeschlossen sein muss. Eine hochgradige alkoholbedingte Störung reicht dafür nicht ohne weiteres aus.

[1] Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz § 58 Rdnr 4.

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