Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Erlangt der Arbeitnehmer jedoch erst später Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt, muss die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntniserlangung erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wehrt oder wenn der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stellt (z. B. der Arbeitgeber spricht bei einem auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnis von einer beabsichtigten Verlängerung). Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Bei Meldeversäumnis tritt nach § 159 Abs. 6 SGB III eine Sperrzeit von einer Woche ein. Diese Sperrzeit folgt einer evtl. anderweitig eingetretenen Sperrzeit (z. B. wegen Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) nach und verkürzt die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um diese Woche.

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