Rechtmäßige Kündigung

Bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch rechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers liegt in der Regel – auch bei Zahlung einer Abfindung – kein Sperrzeittatbestand vor. Eine Sperrzeit kann nur eintreten, wenn der Arbeitnehmer durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat.

Ebenfalls liegt kein Sperrzeittatbestand vor, wenn die arbeitgeberseitige Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt wird und eine Abfindung nach § 1a KSchG gezahlt wird. Danach erwirbt der Arbeitnehmer, der bei einer betriebsbedingten Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt, einen Anspruch auf Abfindung i. H. v. 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde bei der Sachverständigenanhörung die Frage aufgeworfen, ob in dem Verstreichenlassen der Klagefrist ein "Mitwirken des Arbeitnehmers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses" gesehen werden kann, dass evtl. zu einer Verhängung der Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III berechtigen könnte. Dies wurde vom Gesetzgeber deshalb verneint, weil eine aktive Verursachung der Arbeitslosigkeit bei bloßer Hinnahme einer betriebsbedingten Kündigung nicht vorliege.[1] Der Gesetzgeber hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen, das in einem Urteil[2] entschieden hat, dass bei bloßer Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung im Hinblick auf eine zugesagte finanzielle Vergünstigung keine Sperrzeit eintrete.

Kommt es nach Ausspruch einer ordentlichen betriebs- oder personenbedingten Kündigung zu einem arbeitsgerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und endet das Arbeitsverhältnis nicht zu einem früheren Zeitpunkt als in der Arbeitgeberkündigung vorgesehen, kann dies dem Arbeitnehmer nach dem Urteil des BSG vom 17.10.2007[3] nicht zum Nachteil gereichen. Eine Sperrzeit wird grundsätzlich nicht ausgelöst (sperrzeitrechtliche Privilegierung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs).

Rechtswidrige Kündigung

Auch bei einer rechtswidrigen Kündigung tritt keine Sperrzeit ein, wenn die Kündigung lediglich hingenommen wird.

Bei einer rechtswidrigen Kündigung mit finanziellen Vergünstigungen kann eine Beteiligung des Arbeitnehmers an der Beendigung und damit ein Sperrzeittatbestand vorliegen. Zweck der Sperrzeitregelung ist es, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, sich an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aktiv zu beteiligen. Eine Beteiligung kann aber in einer vorausgegangenen Absprache oder einer nachträglichen Einigung (z. B. Abwicklungsvertrag) erfolgt sein.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitslose hat nach langjähriger Beschäftigung eine Abfindung i. H. v. 3 Monats­gehältern erhalten. Eine ausdrückliche vorausgegangene Absprache oder eine ausdrückliche nachträgliche Einigung kann nicht festgestellt werden. Die Kündigung war rechtswidrig, weil sie wegen grober Fehlerhaftigkeit der Auswahl des Arbeitnehmers sozial ungerechtfertigt war.

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, da die Kündigung lediglich hingenommen wurde; es liegt keine Beteiligung und somit kein Sperrzeittatbestand vor.

Vorausgegangene Absprache

Der Arbeitnehmer beteiligt sich an der Beendigung, indem er eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung über eine noch auszusprechende Arbeitgeberkündigung schließt. Damit beteiligt sich der Arbeitnehmer rechtsgeschäftlich an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und löst den Sperrzeittatbestand aus, obwohl nicht er, sondern der Arbeitgeber kündigt.

Nachträgliche Einigung

Eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann auch im Wege der nachträglichen Einigung, z. B. durch einen Abwicklungsvertrag erfolgen. Abwicklungsverträge haben typischerweise die Zahlung einer Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Kündigung zum Inhalt. Wie das Bundessozialgericht[4] festgestellt hat, macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob der Arbeitnehmer an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Abschluss eines Auflösungsvertrags mitwirkt oder ob seine aktive Beteiligung darin liegt, dass er hinsichtlich des Bestands der Kündigung und deren Folgen verbindliche Vereinbarungen trifft. In beiden Fällen trifft ihn eine wesentliche Verantwortung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb hat das BSG klargestellt, dass Abwicklungsverträge, in denen ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb einer Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung trifft, grundsätzlich einen sperrzeitrelevanten Sachverhalt darstellen.

Die Sperrzeit tritt in dieser Fallkonstellation nur dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer sich auf einen wichtigen Grund berufen ka...

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