Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum ATV vom 7. Januar 2016, wird wie folgt geändert:

  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Die Angabe "§ 38a Sonderregelung für die TdL" wird gestrichen.
    2. Nach der Angabe "Anlage 5: Altersvorsorgeplan 2001" wird folgende Angabe angefügt:

      Anlage 6: Ermittlung der biometriebedingten Mehrkosten

  2. Nach § 13 wird folgende Protokollnotiz angefügt:

    Protokollnotiz zu Abschnitt III:

    Die Anpassungen an die veränderten Rahmenbedingungen bzgl. Biometrie und Zins durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 29. April 2016 erfolgen ausschließlich auf der Finanzierungsseite, die zusätzlichen Finanzierungsmittel nach § 16 Abs. 1 Satz 5 und 6, § 37 Abs. 1 Satz 2 und 4 und § 37a Abs. 1 Satz 2 und 4 führen nicht zu zusätzlichen Leistungen. Die bisherigen und die künftigen Ansprüche (Startgutschriften, Anwartschaften aus dem Punktemodell, Anwartschaftsdynamik und Renten) bleiben der Höhe nach unverändert, es ergeben sich keine Verschlechterungen und keine Verbesserungen; insbesondere werden die künftigen Anwartschaften und Überschüsse weiterhin entsprechend der Altersfaktorentabelle nach § 8 Abs. 3 und auf der Basis eines Beitrags von 4,0 v.H. berechnet, ungeachtet des zugrundeliegenden Finanzierungsverfahrens (Umlagefinanzierung, Kapitaldeckung, Mischfinanzierung) und ungeachtet der tatsächlichen Umlage-/Beitragshöhe.

  3. Nach § 16 Absatz 1 Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

    Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 3 bzw. 4 wird von den bei der ZVK-Saar pflichtversicherten Beschäftigten entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 0,4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben; abweichend davon beträgt der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage für

    1. die Beschäftigten des Saarlandes in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 0,3 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts;
    2. die Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar

      • in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 0,2 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und
      • in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 0,3 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

    Ergeben sich für das Saarland und die Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar bei der ZVK-Saar künftig Mehrkosten aufgrund der veränderten biometrischen Risikoverhältnisse, werden diese paritätisch je zur Hälfte vom Arbeitgeber und durch eine entsprechende Entnahme aus dem mit dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag gebildeten Vermögen getragen.

  4. § 19 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung

      Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei das Vermögen und die tatsächlich erzielten Kapitalerträge nur veranschlagt, soweit sie auf Beitragsleistungen von bis zu 4,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte entfallen.

    2. Es wird folgende Protokollnotiz angefügt:

      Protokollnotiz:

      Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass wegen der unverändert hohen Mindestverzinsung zumindest mittelfristig weiterhin keine Ausschüttung von Bonuspunkten für die seit 2001 im Punktemodell erworbenen Anwartschaften und die Startgutschriften erfolgen wird.

  5. Dem § 33 wird folgende Protokollnotiz angefügt:

    Protokollnotiz zu Absatz 7:

    Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass wegen der unverändert hohen Mindestverzinsung zumindest mittelfristig weiterhin keine Ausschüttung von Bonuspunkten für die seit 2001 im Punktemodell erworbenen Anwartschaften und die Startgutschriften erfolgen wird.

  6. § 37 Absatz 1 einschließlich der Protokollnotiz erhält folgende Fassung:

    (1) 1Zu § 16 Abs. 1: Bei Pflichtversicherten, für die der Umlagesatz des Ab-rechnungsverbandes West der VBL maßgebend ist, beträgt der Umlage-Beitrag 1,41 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 1 wird ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 0,4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben; abweichend davon beträgt der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage bei

    1. den Beschäftigten eines Mitglieds der TdL oder eines Mitglieds eines Mitgliedsverbandes der TdL, die bei der VBL pflichtversichert sind, in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 0,3 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts;
    2. den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten eines Mitglieds eines Mitgliedsverbandes der VKA, die bei der VBL pflichtversichert sind,

      • in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 0,2 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und
      • in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 0,3 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

    Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nach Satz 2 dient der Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Veränderung der biometrischen Risiken (Richttafeln Heubeck 1998, derzeit VBL 2010G); er wird zunächst in einem Sondervermögen des Ab...

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