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AT-Beschäftigte / 2.2 Abgrenzung zu leitenden Angestellten

Christian Wäldele
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Im allgemeinen Sprachgebrauch ist leitender Angestellter jemand, der als Angestellter Führungsfunktion hat. Auch außertarifliche Angestellte können eine Führungsposition innehaben. Die Abgrenzung ist jedoch wichtig, weil verschiedene Gesetze die Arbeitnehmergruppe der leitenden Angestellten aus dem Geltungsbereich nehmen, nicht jedoch die AT-Beschäftigten. Ein Angestellter, der eine Vergütung über der Entgeltgruppe 15 erhält, ist nach dem TVöD zumindest AT-Beschäftigter. Leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 BetrVG ist der Beschäftigte nur dann, wenn er losgelöst von der Vergütung, die auch geringer sein kann, die Merkmale dieser Vorschrift erfüllt. Eine allgemeine Legaldefinition besteht jedoch nicht. Der Begriff des leitenden Angestellten wird nicht in allen gesetzlichen Regelungen gleich definiert.

2.2.1 Leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG

Die wichtigste Definition findet sich in § 5 Abs. 3 BetrVG. Gesetzliche Regelungen, aber auch der TVöD (§ 1 Abs. 2 Buchst. a) nehmen hierauf Bezug. Die Vorschrift benennt funktionsbezogen 3 Fallgruppen, die die Zuordnung zu den leitenden Angestellten begründen können. Gemeinsam für jede der 3 Fallgruppen gilt, dass die in den Fallgruppen geforderten Merkmale vom Angestellten nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb erfüllt sein müssen. Es genügt daher nicht, dass dem Angestellten im Arbeitsvertrag Befugnisse eingeräumt worden sind. Er muss diese Befugnisse auch tatsächlich wahrnehmen.

 
Wichtig

Nach bisher überwiegender Meinung ist es grundsätzlich möglich, dass die arbeitsvertragliche Absprache über die Zuweisung bestimmter Funktionen auch mündlich erfolgen kann.[1] Im Hinblick auf das Nachweisgesetz und Beweisprobleme wird jedoch dringend empfohlen, die Zuweisung bestimmter Funktionen schriftlich zu fixieren.

Die erste Fallgruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG verlangt, dass...

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