Bei Arztbesuchen kann man unterscheiden zwischen Arztbesuchen bei bestehender Arbeitsunfähigkeit

und Arztbesuchen während der Arbeitszeit bei bestehender Arbeitsfähigkeit.

Im ersteren Fall ist der Arbeitgeber nach den §§ 37, 71 BAT zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn ein erkrankter Arbeitnehmer den Arzt aufsucht und dieser eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit feststellt.

Arztbesuche während der Arbeitszeit bilden einen Unterfall des § 52 BAT, der die Arbeitsbefreiung regelt.

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