Rz. 9

Ob es im Rahmen der von § 7 Abs. 3 erfassten Arbeitsverhältnisse in dem zu beurteilenden Einzelfall tatsächlich zu COVID-19-Pandemiebedingten Einschränkungen gekommen ist, ist für die Verlängerung der Höchstbefristungsgrenzen unerheblich. Es findet weder eine Einzelfallprüfung statt, noch muss für die Annahme der Höchstfristenverlängerung eine Einschränkung nachgewiesen werden. Alles andere würde mangels vorhandener gesetzlicher Kriterien zu nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheiten sowohl für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber führen. D.h.: Bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen kommt es zu einer Verlängerung der Höchstbefristungsgrenzen, ohne dass es darauf ankommt, ob und gegebenenfalls wie sich die Pandemie im Einzelfall auf die wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierungsziele ausgewirkt hat.[1]

[1] So auch Kurz, OdW 2020, 191, 192.

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