Rz. 56

Auch für Drittmittelbefristungen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG im Arbeitsvertrag anzugeben, dass der Vertrag auf der Befristungsregelung des WissZeitVG beruht (oben Rz. 37).

 
Hinweis

Wird das Zitiergebot verletzt, folgt hieraus nicht automatisch die Entfristung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr kann die Befristung in diesen Fällen nur nicht auf die Sondertatbestände des § 2 WissZeitVG gestützt werden. Für den Sachgrund Drittmittelfinanzierung sperrt § 2 Abs. 2 WissZeitVG aber als speziellere Regelung für die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen den Rückgriff auf § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG, Urteil v. 8.6.2016, 7 AZR 259/14[1]). Gelingt eine andere Rechtfertigung der Befristung nicht, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 16 TzBfG.[2]

 

Rz. 57

Der Hochschule bleibt es ferner überlassen, befristete Arbeitsverhältnisse von vornherein auch auf andere Befristungstatbestände zu stützen. Möglich ist es auch, einen mit Sachgrund befristeten Vertrag zeitlich "einzuschieben" oder bei Überschreitung der Höchstfrist während der Laufzeit des letzten Vertrages zu schließen.[3]

[1] NZA 2016, 1462, Rn. 44.
[2] S. Spinner, § 16 TzBfG, Rz. 6 ff.

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