Rz. 38

Nach § 2 Abs. 4 ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass der Vertrag auf der Befristungsregelung des WissZeitVG beruht. Das BAG hat bereits zu der mit § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG in der bis 17.4.2007 geltenden Fassung entschieden, dass die Einhaltung des Zitiergebots nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen erfordert (BAG, Urteil v. 21.6.2006, 7 AZR 234/05). Auch für das WissZeitVG ist die Bezugnahme darauf, dass "die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz)" ausreichend; dem Zitiergebot ist auch mit dem Hinweis Genüge getan, dass "für die Befristung des Arbeitsverhältnisses ... die Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes" gelten (BAG, Urteil v. 29.4.2015, 7 AZR 519/13). Eine Zitierung der einzelnen Befristungsnormen ist nicht erforderlich (BAG, Urteil v. 1.6.2011, 7 AZR 827/09; BAG, Urteil v. 29.4.2015, 7 AZR 519/13). Allein der Hinweis auf eine Beschäftigung als "wissenschaftliches Personal" ist allerdings unzureichend (LAG Köln, Urteil v. 23.1.2015, 4 Sa 773/14).

 
Hinweis

Wird das Zitiergebot verletzt, folgt hieraus nicht automatisch die Entfristung des Arbeitsverhältnisses. Ob die (sachgrundlose) Befristung nach allgemeinen Grundsätzen, also nach Maßgabe des TzBfG gerechtfertigt ist, hängt aber davon ab, ob diese der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers dienen sollte. Dann scheidet ein Rückgriff auf die Sachgründe des § 14 Abs. 1 TzBfG aus, da § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Sonderregelung die allgemeine Regelung des § 14 Abs. 1 TzBfG verdrängt (BAG, Urteil v. 18.5.2016, 7 AZR 533/14[1]). Nach der Rechtsprechung des BAG ergibt sich aus Sinn und Zweck der Befristungsregelungen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen zum Zwecke ihrer wissenschaftlichen Qualifikation dort abschließend geregelt ist (BAG, Urteil v.18.5.2016, 7 AZR 533/14[2]).

 
Praxis-Beispiel

Genügt die Befristung nicht dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG, kann sie nicht mit der Begründung, die Beschäftigung diene der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters, auf den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) gestützt werden. Ebenso wenig kommt ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) oder die Aus-, Fort- oder Weiterbildung als sonstiger Sachgrund i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG in Betracht (BAG, Urteil v. 18.5.2016, 7 AZR 533/14[3]).

Für den Sachgrund Drittmittelfinanzierung sperrt § 2 Abs. 2 WissZeitVG als speziellere Regelung für die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen den Rückgriff auf § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG, Urteil v. 8.6.2016, 7 AZR 259/14[4]).

Gelingt ein Rückgriff auf allgemeine Sachgründe nicht, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 16 TzBfG.[5]

 

Rz. 39

Der Hochschule bzw. den außeruniversitären Forschungseinrichtungen bleibt es ferner überlassen, befristete Arbeitsverhältnisse von vornherein auch auf andere Befristungstatbestände zu stützen. Allerdings werden auch solche Arbeitsverträge – außer bei studentischen Hilfskräften – in die Berechnung der Befristungshöchstgrenze einberechnet.

[1] NZA 2016, 1276, Rn. 15.
[2] NZA 2016, 1276, Rn. 19.
[3] NZA 2016, Rn. 15.
[4] NZA 2016, 1462, Rn. 44.
[5] S. Spinner, § 16 TzBfG, Rz. 6 ff.

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