Rz. 13

Nach § 2 Abs. 4 ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass der Vertrag auf der Befristungsregelung des WissZeitVG beruht. Dies gilt auch für Befristungen von studentischen Hilfskräften nach § 6 WissZeitVG.[1] Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (BAG, Urteil v. 9.12.2015, 7 AZR 117/14[2]). Dem Zitiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ergibt, auf welche gesetzliche Vorschrift sich die Befristung stützt. Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruhen soll (BAG, Urteil v. 1.6.2011, 7 AZR 827/09[3]). Allein der Hinweis auf eine "Beschäftigung zur Erbringung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten" dürfte allerdings unzureichend sein.[4]

 
Hinweis

Wird das Zitiergebot verletzt, folgt hieraus nicht automatisch die Entfristung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr kann die Befristung in diesen Fällen nur nicht auf den Sondertatbestand des § 6 WissZeitVG gestützt werden. Die Befristung kann jedoch nach allgemeinen Grundsätzen, also nach Maßgabe des TzBfG gerechtfertigt sein. Anders als bei einer Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist § 6 WissZeitVG keine Spezialregelung, welche die Anwendung des TzBfG verdrängt.[5] Gelingt dies nicht, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 16 TzBfG.[6]

[1] Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 6 WissZeitVG, Rz. 35.
[2] Rz. 20 m. w. N. auf die ständige Rechtsprechung.
[3] NZA 2011, 1280, Rz. 13.
[4] So zum Hinweis auf die Beschäftigung "als wissenschaftliches Personal" LAG Köln, Urteil v. 23.1.2015, 4 Sa 773/14.
[6] S. Spinner, § 16 TzBfG, Rz. 6 ff.

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