Rz. 28

Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG steht es den Hochschulen arbeitsrechtlich frei, mit dem wissenschaftlichen Personal auch unbefristete Arbeitsverhältnisse zu begründen. Dies entspricht dem früheren § 57a Abs. 2 HRG. Insbesondere steht dem die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG angeordnete zweiseitig zwingende Natur der §§ 2 bis 6 WissZeitVG nicht entgegen.[1] Beim Abschluss von sowohl befristeten als auch unbefristeten Verträgen im Bereich der Erledigung von Daueraufgaben ist allerdings zu beachten, dass das BAG zur Rechtfertigung der jeweiligen Befristung eine am Sachgrund der Befristung orientierte Konzeption verlangt, wonach die Zuordnung der Vertragsverhältnisse vorgenommen wird. Ohne nachvollziehbares Konzept soll eine nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen (TzBfG) vereinbarte Sachgrundbefristung unwirksam sein (BAG, Urteil v. 12.9.1996, 7 AZR 64/96[2]). Die selbst gewählte Konzeption muss von dem Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung auch befolgt werden.

[1] S. Rz. 27.
[2] NJW 1997, 1804, HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 1 WissZeitVG, Rz. 21.

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