Rz. 22

Das Gesetz gilt nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Diese wurden bereits bisher vom Wortlaut des § 57a HRG nicht erfasst.[1] Hierzu gehören auch Juniorprofessoren an staatlichen Hochschulen.[2] Durch die ausdrückliche Herausnahme dieses Personenkreises aus dem Anwendungsbereich des WissZeitVG wird klargestellt, dass der Bund insoweit von seiner arbeitsrechtlichen Regelungskompetenz keinen Gebrauch macht.[3] Der Gesetzgeber des WissZeitVG wollte die Gesetzgebungszuständigkeit für das Befristungsrecht aller Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und damit auch der Professorinnen und Professoren nicht ausschöpfen, sondern vielmehr bei den Ländern belassen (BAG, Urteil v. 11.9.2013, 7 AZR 843/11). Der Landesgesetzgeber ist deshalb berechtigt, Voraussetzungen der Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren zu regeln (BAG, Urteil v. 11.9.2013, 7 AZR 843/11). Die Bundesländer können für diese Beschäftigten spezielle Befristungsregelungen schaffen, also etwa wie bisher auch für angestellte Juniorprofessorinnen und -professoren die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses eigenständig regeln. Die Befristung der Beschäftigungsverhältnisse mit Juniorprofessoren unterliegt damit auch nicht § 14 TzBfG.[4] Arbeitsverträge mit Juniorprofessoren können damit ohne Rücksicht auf § 14 TzBfG nach wie vor auf 3 Jahre befristet und im Laufe des 3. Jahres um weitere 3 Jahre verlängert werden.[5]

 
Hinweis

Der Arbeitsvertrag eines Juniorprofessors an einer staatlich anerkannten Hochschule kann – anders als der Arbeitsvertrag eines Juniorprofessors an einer staatlichen Hochschule – nach den Vorschriften des WissZeitVG befristet werden. § 4 Satz 1 WissZeitVG verweist hinsichtlich des personellen Geltungsbereichs nicht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, sondern bestimmt den personellen Geltungsbereich für das Personal an staatlich anerkannten Hochschulen eigenständig (BAG, Urteil v. 23.10.2019, 7 AZR 7/18[6]).

[1] KR/Lipke, 9. Aufl. 2009, § 57a HRG, Rz. 29; ErfK/Müller-Glöge, 7. Aufl. 2007, § 57a HRG, Rz. 20.
[2] HWK/Rennpferdt, 9. Aufl. 2020, WissZeitVG, Rz. 39; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 1 WissZeitVG, Rz. 46; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 1, Rz. 66; ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 1 WissZeitVG, Rz. 10; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 1 WissZeitVG, Rz. 15.
[3] BT-Drucks. 16/4043 S. 9.
[4] Löwisch, NZA 2007, 479, 480; a. A. Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 1, Rz. 66; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 1 WissZeitVG, Rz. 46.
[6] NZA 2020, 658, Rn. 18; s. hierzu Rambach, § 4 WissZeitVG, Rz. 3.

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