Rz. 27

Ausweislich § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG sind die §§ 2 bis 6 WissZeitVG arbeitsrechtliche Spezialregelungen, die den allgemeinen Regelungen vorgehen. Diese bleiben aber anwendbar, sofern sie nicht im Widerspruch mit den Regelungen des WissZeitVG stehen. Das heißt, mit dem unter den Geltungsbereich des WissZeitVG fallenden Personal können auch befristete Verträge nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen abgeschlossen werden, wie sie im TzBfG niedergelegt sind, worauf in § 1 Abs. 2 WissZeitVG ausdrücklich hingewiesen wird. Für wissenschaftliches und künstlerisches Personal kann aus Gründen der Spezialität des WissZeitVG allerdings nicht auf alle Sachgründe des § 14 TzBfG zurückgegriffen werden.[1]

Es besteht aber beispielsweise auch die Befristungsmöglichkeit nach § 21 BEEG.[2] Die Bestimmungen des TzBfG gelten immer insoweit subsidiär, als das WissZeitVG keine Regelung trifft, also z. B. das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG, die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung (nur) bei entsprechender Vereinbarung, § 15 Abs. 3 TzBfG, oder die Klagefrist des § 17 TzBfG.[3]

 
Hinweis

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies erfolgt nach § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB; BAG, Urteil v. 25.3.2009, 7 AZR 59/08). Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG gilt dies auch, soweit eine Befristung allein oder zusätzlich auf das WissZeitVG gestützt wird.[4] Das gesetzliche Schriftformerfordernis ist eine arbeitsvertragliche Vorschrift über befristete Arbeitsverträge. Das WissZeitVG enthält keine gegenteiligen Regelungen (BAG, Urteil v. 20.8.2014, 7 AZR 924/12).

[1] S. hierzu Rambach, § 2 WissZeitVG, Rz. 38.
[2] HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 1 WissZeitVG, Rz. 20.
[3] HK-TzBfG/Jousen, 6. Aufl. 2019, § 1 WissZeitVG, Rz. 20; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 1 WissZeitVG, Rz. 63.
[4] So auch ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 1 WissZeitVG, Rz. 17; HWK/Rennpferdt, 9. Aufl. 2020, WissZeitVG, Rz. 36.

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