Rz. 4

§ 22 Abs. 1 TzBfG verbietet nicht, sowohl gegenüber dem TzBfG günstigere Einzelvereinbarungen zu treffen als auch für den Arbeitnehmer günstigere Tarifverträge abzuschließen (BAG, Urteil v. 23.4.2009, 6 AZR 533/08[1]).

 
Praxis-Beispiel

Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV-L muss die Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 6 Monate betragen. Die Befristung für einen kürzeren Zeitraum ist nicht möglich.[2]

Dies ist eine für den Arbeitnehmer im Vergleich zu § 14 TzBfG günstigere Regelungen. Die Nichtbeachtung führt zur Unwirksamkeit der Befristung und damit zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

 

Rz. 5

Eine Ausnahme hiervon ist die Regelung der 3-wöchigen Klagefrist in § 17 TzBfG.[3] Diese kann als quasi-prozessuale Ordnungsvorschrift nach überwiegender Meinung nicht zugunsten des Arbeitnehmers modifiziert werden. Sie ist 2-seitig zwingend.[4]

[1] NZA 2009, 1260.
[2] S. Rambach, § 30 TVöD/TV-L/TV-H, Rz. 15.
[3] S. Spinner, § 17, Rz. 1 ff.
[4] ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 22 TzBfG, Rz. 1; MünchKomm/Hesse, Bd. 5, 8. Aufl. 2020, § 22 TzBfG, Rz. 4; Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 22 TzBfG, Rz. 5; KR/Kreutzberg-Kowalcyk, 13. Aufl. 2022, § 22 TzBfG, Rz. 2; APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 22 TzBfG, Rz. 2; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 22 TzBfG, Rz. 8 m. w. N.; a. A. ArbR-BGB/Dörner, 2. Aufl. 2002, § 620 BGB, Rz. 365.

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