Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei korrigierender Eingruppierung

 

Orientierungssatz

1. Eine Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs 1 S 1 BetrVG ist die Feststellung des Arbeitgebers, daß die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht - oder nicht mehr - den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in der er eingruppiert ist.

Gleiches muß gelten, wenn ein Tarifvertrag einer Vergütungsgruppe mehrere Fallgruppen zuordnet, sofern die Fallgruppenzuordnung rechtliche Auswirkungen mit sich bringen kann (hier: BAT-Bewährungsaufstieg).

2. Auch eine Umgruppierung, die lediglich der Korrektur einer nach Ansicht des Arbeitgebers fehlerhaften Eingruppierung dient, bedarf daher der Zustimmung des Betriebsrats, selbst dann, wenn sie (lediglich) in der Zuweisung zu einer anderen Fallgruppe besteht.

 

Normenkette

BAT § 23a; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 441861

BB 1991, 1265

BB 1991, 1265 (T)

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