Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Chefarzt wegen Erreichen des Rentenalters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 41 IV 3 SGB VI gilt nur für Arbeitnehmer, die Anspruch auf "Rente wegen Alters" nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Die Vorschrift findet keine Anwendung bei einer Vereinbarung beamtenrechtlicher Versorgung.

2. Individualrechtliche Altersgrenzenvereinbarungen können weiterhin jedenfalls dann einen sachlichen Grund zur Befristung darstellen, wenn § 41 IV 3 SGB VI nicht eingreift.

3. Es bleibt unentschieden, ob und inwieweit Altersbegrenzungen in individualrechtlichen Arbeitsverträgen aufgrund allgemeiner Grundsätze der Befristungskontrolle bei besonders gefährdenden Tätigkeiten (zB Chefärzten) auch dann zulässig sind, wenn § 41 IV 3 SGB IV anwendbar ist.

 

Orientierungssatz

Berufung beim LArbG Hannover unter dem Aktenzeichen 2 Sa 476/93 eingelegt.

 

Normenkette

BGB § 611; SGB VI § 41 Abs. 4 S. 3

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.1995; Aktenzeichen 7 AZR 984/93)

LAG Niedersachsen (Urteil vom 08.10.1993; Aktenzeichen 6 (2) Sa 476/93)

 

Fundstellen

NZA 1993, 458

NZA 1993, 458-461 (LT1-3)

RzK, I 9g Nr 24 (L1-3)

ZTR 1993, 216 (L1-3)

ArztR 1993, 237-240 (LT1-3,ST1)

Bibliothek, BAG (T)

KH 1993, 186 (ST1)

MedR 1993, 236-239 (ST)

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