Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit von Altersgrenzenregelungen bei Arbeitnehmern mit beamtenähnlicher oder berufsständischer Versorgung

 

Orientierungssatz

1. Sind einem angestellten Chefarzt Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften zugesichert worden, ist eine Vereinbarung, nach der das Vertragsverhältnis mit Erreichen der 65-Jahresgrenze endet, gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 41 Abs 4 Satz 3 SGB VI unwirksam. Für die Andersbehandlung der Arbeitnehmer abhängig von ihrer Altenversorgung danach, ob sie Anspruch auf gesetzliches Altersruhegeld berufsständische Versorgung oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, besteht kein sachlicher Grund (dazu BAG vom 20.10.1993 - 7 AZR 135/93 = ArztR 1994,44).

2.Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 984/93.

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 28.01.1993; Aktenzeichen 11 Ca 601/92)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 26.04.1995; Aktenzeichen 7 AZR 984/93 Urteil)

BAG (Urteil vom 26.04.1995; Aktenzeichen 7 AZR 984/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445910

ArztR 1994, 64 (S1)

Bibliothek, BAG (T)

EzA-SD 1994, Nr 5, 15 (S1)

MedR 1994, 204-205 (ST1)

SGb 1994, 477-478 (K)

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