Orientierungssatz

1. § 7 MuSchG gewährt keinen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf bezahlte Stillzeit. Vielmehr ist dieser auf die ersten sechs Lebensjahre des Kindes beschränkt. Ein darüberhinausgehendes Begehren auf bezahlte Dienstbefreiung erscheint rechtsmißbräuchlich, da mit Vollendung des sechsten Lebensjahres die Fortsetzung der Stilltätigkeit mit der Schulpflicht des Kindes kollidiert.

2. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung vor dem LArbG Hannover ist in der Hauptsache für erledigt erklärt worden (Kostenbeschluß vom 2.5.1983 13 Sa 4/83).

 

Normenkette

MuSchG § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

LAG Niedersachsen (Beschluss vom 02.05.1983; Aktenzeichen 13 Sa 4/83)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI445987

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