Leitsatz (redaktionell)

1. Fehlt es an einer wirksamen Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG (zB mangels Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats) und ist die Kündigung, die die Entlassung herbeiführen soll, deshalb unwirksam, so kann der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist diese Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr dadurch heilen, daß er eine ordnungsgemäße Massenentlassung nachholt.

2. Die Zustimmung des Landesarbeitsamtes zur Verkürzung der Sperrfrist nach § 18 Abs 1 KSchG heilt eine unwirksame Massenentlassungsanzeige nicht. Die Wirkung der Zustimmung erschöpft sich in der Verkürzung der Sperrfrist. Nicht hat das Landesarbeitsamt die Kompetenz, anzeigepflichtigen Entlassungen in der Weise zuzustimmen, daß diese auch bei fehlender bzw unwirksamer Anzeige wirksam würden.

 

Normenkette

BGB § 620; KSchG § 17 Fassung 1969-08-25, § 18 Abs. 1 Fassung 1969-08-25

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 02.02.1984; Aktenzeichen 2 AZR 392/82)

LAG Hamm (Entscheidung vom 15.06.1982; Aktenzeichen 13 Sa 308/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445015

DB 1982, 1992-1992 (L1-2)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge