Entscheidungsstichwort (Thema)
Programmgestaltende Rundfunkmitarbeiter
Leitsatz (redaktionell)
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines programmgestaltenden Rundfunkmitarbeiters kann auch im Hinblick auf den den Rundfunkanstalten durch Artikel 5 Abs 1 Satz 2 GG gewährten Grundrechtsschutz dann sachlich nicht gerechtfertigt sein, wenn der Mitarbeiter umfassend in einer Vielzahl verschiedener Sendereihen über einen Zeitraum von vielen Jahren beschäftigt wurde.
Orientierungssatz
Berufung eingelegt beim LArbG Hamburg - 6 Sa 45/94 -.
Normenkette
BGB § 620 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 12.01.1996; Aktenzeichen 7 AZR 776/95) |
Fundstellen
Haufe-Index 442493 |
Bibliothek, BAG (LT1) |
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