Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährungsaufstieg für Teilzeitbeschäftigte

 

Orientierungssatz

1. Die Bestimmung in Nr 6 des § 23a BAT über die lediglich hälftige Anrechnung der regelmäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitarbeit für den Bewährungsaufstieg verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher nichtig.

2. Diese Teilnichtigkeit berührt die Wirksamkeit der anderen Tarifbestimmungen nicht.

3. § 23a Nr 6 BAT verstößt gegen § 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes, der eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten wegen der Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten verbietet, wenn hierfür keine sachliche Rechtfertigung vorliegt.

4. Die Verdoppelung der Bewährungszeit mit Rücksicht auf den Umfang der Teilzeitarbeit entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung und ist daher sowohl mit dem Gleichheitsgrundsatz wie mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz unvereinbar.

5. § 23a Nr 6 BAT verstößt auch gegen das in Artikel 119 EWG-Vertrag aufgestellte Gebot der gleichen Entgeltleistung für Männer und Frauen und das in der Richtlinie 75/171 EWG bestimmte Diskriminierungsverbot.

6. Nachgehend LArbG Hamburg 6 Sa 83/87 vom 27.10.87.

7. Nachgehend BAG 4 AZR 132/88 vom 14.9.1988.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; EWGVtr Art. 119, 177; BGB § 611a; GG Art. 3 Abs. 1; BeschFArbRG §§ 2, 6; BGB § 612 Abs. 3; BAT § 23a Nr. 6; BeschFG 1985 Art. 1 §§ 2, 6

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.09.1988; Aktenzeichen 4 AZR 132/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441918

ZTR 1990, 1987, 282-283 (S1-5)

Streit 1987, 141

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