Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelbare Diskriminierung in § 23a Nr 6 Buchst a BAT

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die unterschiedlichen Anforderungen an Bewährungszeiten bei Voll- und Teilzeitarbeit gemäß § 23a Nr 6 BAT sind nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt. Die Regelung ist wegen mittelbarer Diskriminierung nichtig.

2. Für eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin gilt deshalb die gleiche Bewährungszeit wie für eine vollzeitig beschäftigte.

 

Orientierungssatz

Die unter dem Aktenzeichen 2 Sa 66/91 beim LArbG Hamburg eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

 

Normenkette

EWGRL 117/75; BAT Anlage 1a; EWGVtr Art. 119; BAT § 23a Nr. 6 Buchst. a

 

Verfahrensgang

EuGH (Urteil vom 07.02.1991; Aktenzeichen C-184/89)

ArbG Hamburg (Beschluss vom 13.04.1989; Aktenzeichen 2 Ca 435/88)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.12.1992; Aktenzeichen 4 AZR 152/92)

LAG Hamburg (Urteil vom 19.12.1991; Aktenzeichen 2 Sa 66/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444026

Bibliothek, BAG (T)

PersR 1992, 173-175 (ST1-2)

Streit 1991, 172

Streit 1991, 172-174 (LT1-2)

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