Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsschulung
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber muß vom Betriebsrat bzw vom Kostenträger und Rechnungssteller in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die ihm angesonnene Kostenerstattung tatsächlich Aufwendungen betrifft, die als "erforderlich" iSd § 37 Abs 6, § 40 Abs 1 BetrVG anzusehen sind. Diesem berechtigten Arbeitgeberinteresse genügt eine Aufstellung nicht, die lediglich eine pauschale "Tagungsgebühr" ausweist.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 443661 |
EzB BetrVG § 37, Nr 155 (LT1) |
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