Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratsschulung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber muß vom Betriebsrat bzw vom Kostenträger und Rechnungssteller in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die ihm angesonnene Kostenerstattung tatsächlich Aufwendungen betrifft, die als "erforderlich" iSd § 37 Abs 6, § 40 Abs 1 BetrVG anzusehen sind. Diesem berechtigten Arbeitgeberinteresse genügt eine Aufstellung nicht, die lediglich eine pauschale "Tagungsgebühr" ausweist.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.06.1995; Aktenzeichen 7 ABR 47/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443661

EzB BetrVG § 37, Nr 155 (LT1)

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