Entscheidungsstichwort (Thema)
Freizeitausgleich eines Betriebsratsmitglieds bei Teilzeitarbeit. Schulungsveranstaltung
Leitsatz (redaktionell)
Grundsätzlich steht teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern ein Anspruch auf Schulung in demselben Umfang zu wie einem vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglied. In der Aufwendung arbeitsfreier Zeit zum Zwecke einer Schulung nach § 37 Abs 7 BetrVG liegt aber ein Nachteil des teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und vollbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern. Der Arbeitgeber hat daher diese arbeitsfreie Zeit bis zur Höhe der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Betriebsratsmitglieds zu vergüten.
Orientierungssatz
Das LArbG Bremen hat die Entscheidung des ArbG Bremen mit Urteil vom 27.1.1987, 1 Sa 127/86 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Normenkette
BetrVG §§ 40, 37 Abs. 6, 2, 7 S. 1
Fundstellen
Haufe-Index 446163 |
ArbuR 1986, 379-379 (S1) |
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