Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.03.2005; Aktenzeichen 7 ABR 40/04)

LAG Köln (Beschluss vom 31.03.2004; Aktenzeichen 3 TaBV 12/03)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Im Betrieb der De. Te. fanden vom 27. bis 29.05.2002 Betriebsratswahlen statt. Die Wahl wurde als Gruppenwahl mit den Gruppen Beamte und Arbeitnehmer durchgeführt. In der Beamtengruppe konkurrierten die Wahlvorschlagsliste der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft unter dem Kennwort „ver.di” mit der Liste der Antragstellerin unter dem Kennwort „Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM)”. Die Wahl wurde als Verhältniswahl durchgeführt. Es waren insgesamt 17 Mitglieder zu wählen, davon 8 für die Gruppe der Arbeitnehmer und 9 für die Gruppe der Beamten. 3 von den der Beamtengruppe zustehenden Sitze entfielen nach den Berechnungen des Wahlvorstands auf die Frauen als Minderheitsgeschlecht.

Ausweislich der Wahlniederschrift wurden in der Gruppe der Beamten insgesamt 458 gültige Stimmen abgegeben. Davon entfielen auf die Liste ver.di 366 Stimmen, auf die Liste der Antragstellerin entfielen 92 Stimmen.

Nach dem angewandten Höchstzahlverfahren entfielen auf die Liste ver.di 7 Höchstzahlen und auf die Liste der Antragstellerin 2 Höchstzahlen. Danach hätten der Liste der Antragstellerin 2 Sitze und der Liste ver.di 7 Sitze in der Gruppe der Beamten zugestanden.

Auf der Liste der Antragstellerin waren keine Frauen als Kandidatinnen aufgestellt. Da bei Zugrundelegung der oben genannten Sitzverteilung lediglich 2 Frauen Sitze erhalten hätten, in der Gruppe der Beamten dem Minderheitsgeschlecht jedoch 3 Sitze zustanden, zog der Wahlvorstand daraufhin der Liste der Antragstellerin die letzte Höchstzahl und den damit verbundenen Sitz ab und schlug diesen der Liste ver.di zu. Der Liste der Antragstellerin wurde vom Wahlvorstand im Ergebnis deshalb nur 1 Sitz zugeteilt. Der Liste ver.di wurden 8 Sitze zugeteilt, wobei der 8. Sitz an Frau S. D. als nächste auf dieser Liste stehende, noch nicht gewählte Frau ging.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass § 15 Abs. 5 Ziff. 2 der Wahlordnung verfassungswidrig sei, da diese Vorschrift gegen die in Artikel 38 GG niedergelegten Wahlrechtsgrundsätze verstoße. Denn durch die Sitzverschiebung sei das Prinzip der Stimmengleichheit nicht mehr gewährleistet. Zudem habe der Gesetzgeber bei seinem Eingriff in die Chancengleichheit der Wahlvorschlagslisten sowie des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit nicht das mildeste Mittel gewählt. Ein solches wäre nämlich gewesen, vorrangig einen Geschlechtertausch innerhalb der Listen anzuordnen, bevor es zu einer Sitzverschiebung komme.

Der Antragsteller beantragt,

  1. festzustellen, dass das in der Wahlniederschrift vom 29.05.2002 festgestellte Wahlergebnis der Wahl der Vertreter der Beamtengruppe für den Betriebsrat der De. Te. fehlerhaft und daher zu berichtigen ist;
  2. festzustellen, dass anstelle von Herrn G. R. (Platz 7 Liste ver.di) Herr H. VV. (Platz 2 Liste DPVKOM) in den Betriebsrat gewählt worden ist.

Der Antragsgegner, der Beteiligte zu 2), beantragt die Zurückweisung des Antrags.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, die aufgezeigten Wahlgrundsätze aus Art. 38 GG für politische Wahlen seien auf die Betriebsratswahl nicht übertragbar. Der Betriebsrat stelle eine einheitliche Vertretung der Belegschaft dar, die mit dem Parlament, welches aus politischen Wahlen hervorgeht, nicht vergleichbar sei.

Zudem resultiere aus Art. 3 Abs. 2 GG eine Förderungspflicht des Staates hinsichtlich des Minderheitengeschlechtes. Hierdurch sei auch die Abweichung vom gleichen Erfolgswert der Stimmen legitimiert.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen – insbesondere auf das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten (Bl. 43 ff. d. A.) – Bezug genommen.

2. Die Anträge sind als unbegründet zurückzuweisen.

Das Gericht hält § 15 Abs. 5 Ziff. 2 der Wahlordnung sowie § 15 Betriebsverfassungsgesetz nicht für verfassungswidrig. Zwar wird durch die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Ziff. 2 der Wahlordnung der Grundsatz der Wahlstimmengleichheit eingeschränkt. Jedoch gilt dieser aus Art. 38 GG herrührende Grundsatz unmittelbar nur für politische Abstimmungen und Wahlen. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Bereiche des Arbeits- und Sozialwesens in ihrer streng formalen Ausgestaltung kann nicht ohne weiteres erfolgen. Für den Bereich der Wahlen zu Organen einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft und damit auch für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hat das BAG bereits abgelehnt, die zu Art. 38 GG entwickelten Grundsätze hierauf zu übertragen (vergl. BAG, Beschluss vom 13.05.1998 – 7 ABR 5/97, in AP Nr. 1 zu § 12 Mitbestimmungsgesetz). Entsprechendes gilt für den Bereich der Betriebsratswahl. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Einführung einer Quotenregelung einem weiteren Grundrecht zur Geltung verhelfen. Er kann § 15 Betriebsverfassungsgesetz sowie die hierzu ergangene Wahlordnung auf Art. 3 Abs. 2 ...

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