Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verlust des Wahlrechts zur Jugendvertretung bei zeitweiliger Ausbildung in überbetrieblicher Ausbildungswerkstatt
Orientierungssatz
1. Auszubildende verlieren das aktive und passive Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb des Ausbildenden nicht dadurch, daß sie zeitweilig in einer überbetrieblichen Ausbildungswerkstatt oder in Betrieben anderer Unternehmen ausgebildet werden.
2. Die beim LArbG Hamm unter dem Aktenzeichen 3 TaBV 35/89 eingelegte Beschwerde wurde am 11.10.1989 zurückgewiesen.
Normenkette
BetrVG §§ 19, 63, 61 Abs. 1, § 60 Abs. 1
Nachgehend
LAG Hamm (Entscheidung vom 11.10.1989; Aktenzeichen 3 TaBV 35/89) |
Fundstellen
EzAÜG, Nr 343 (ST1) |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen