Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verlust des Wahlrechts zur Jugendvertretung bei zeitweiliger Ausbildung in überbetrieblicher Ausbildungswerkstatt

 

Orientierungssatz

1. Auszubildende verlieren das aktive und passive Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb des Ausbildenden nicht dadurch, daß sie zeitweilig in einer überbetrieblichen Ausbildungswerkstatt oder in Betrieben anderer Unternehmen ausgebildet werden.

2. Die beim LArbG Hamm unter dem Aktenzeichen 3 TaBV 35/89 eingelegte Beschwerde wurde am 11.10.1989 zurückgewiesen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 19, 63, 61 Abs. 1, § 60 Abs. 1

 

Nachgehend

LAG Hamm (Entscheidung vom 11.10.1989; Aktenzeichen 3 TaBV 35/89)

 

Fundstellen

EzAÜG, Nr 343 (ST1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge