Entscheidungsstichwort (Thema)
Passives Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung
Orientierungssatz
1. Das passive Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung ist an das Bestehen einer arbeits- oder ausbildungsvertraglichen Beziehung zwischen dem Wahlbewerber und dem Arbeitgeber gebunden, für dessen Betrieb die Repräsentanten der Arbeitnehmerschaft und der Auszubildenden gewählt werden.
2. Die unter dem Aktenzeichen 3 TaBV 62/89 beim LArbG Hamm eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß vom 11.10.1989 entschieden. Gegen diesen Beschluß wurde Rechtsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 7 ABR 5/90 eingelegt.
Normenkette
BetrVG §§ 40, 37; KSchG § 15 Abs. 3; BetrVG § 19 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 103 Abs. 1
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 444932 |
EzAÜG, Nr 344 (ST1) |
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