Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbegehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber ist gemäß § 80 Abs 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat jederzeit ohne Begleitung durch die Geschäftsleitung zum Zwecke der Betriebsbegehung nach Abmeldung beim jeweiligen Vorgesetzten durch das begehende Betriebsratsmitglied oder die begehenden Betriebsratsmitglieder Zugang zu allen Arbeitsplätzen zu gewähren.

 

Normenkette

BetrVG § 80 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 443584

AiB 1988, 187-187 (LT1)

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