Unterliegt der Arbeitsanfall regelmäßig saisonalen Schwankungen, die vom Umfang her im Vorhinein im Wesentlichen berechenbar sind, bei denen sich lediglich geringfügige Verschiebungen zu Beginn und am Ende der Arbeitsspitzen und in deren Höhe ergeben, so sollte der Arbeitgeber über ein kombiniertes Arbeitszeitmodell nachdenken.

 
Praxis-Beispiel

In einer kommunalen Ferieneinrichtung besteht erhöhter Arbeitskräftebedarf für vier Monate in der Wintersaison – vom 15. Dezember bis zum 15. April – und für weitere dreieinhalb Monate während der Sommersaison – vom 1. Juni bis zum 15. September.

  • Grundsätzlich ist es möglich, den gesamten, sich ändernden Arbeitsanfall mit Vollzeitkräften abzudecken, soweit die tarifliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden im Durchschnitt von 26 Wochen wieder erreicht wird.
 
Praxis-Beispiel

In den saisonalen Spitzen arbeiten die Mitarbeiter bis zu 10 Stunden am Tag. Zum Ausgleich nehmen die Mitarbeiter in den arbeitsarmen Monaten längere Freizeitperioden oder arbeiten eine geringere Stundenzahl am Tag bzw. weniger Tage in der Woche.

Ein solches Modell eignet sich für die Mitarbeiter von Sportämtern, Grünflächenämtern, Bauämtern, Freibädern usw.

Mit Sicherheit werden einige Mitarbeiter bereit sein, in fixierten Monatsblöcken vom Umfang her zum Teil mehr, zum Teil weniger Arbeit zu leisten, jedenfalls dann, wenn die jeweilige Tagesstundenzahl im vorhinein festgelegt ist.

Sollen kurzfristige, erst täglich absehbare geringfügige Schwankungen des Arbeitsanfalls miteinbezogen werden, so müsste das Gesamtvolumen in flexibler Arbeitszeit mit einem Halbjahresstundenkonto abgewickelt werden. Ein solches Modell wird bei Vollzeitkräften jedoch kaum Akzeptanz finden.

  • Eher auf Resonanz stoßen könnten Modelle/Arbeitsverträge, die feste und flexible tägliche Arbeitszeit kombinieren.
 
Praxis-Beispiel

Die Mitarbeiter arbeiten in den Saisonspitzen täglich sieben Stunden fest und eineinhalb Stunden flexibel.

In den Monaten mit geringerem Arbeitsanfall erfolgt der Ausgleich, z.B. durch eine tägliche feste Arbeitszeit von fünf Stunden und einer Stunde flexibler Arbeitszeit.

Ein solches Arbeitszeitmodell ermöglicht es dem Arbeitgeber, in den Arbeitsperioden am Tag bis zu 10 Stunden abzurufen. Die Arbeitsaufnahme ist bei kurzfristigem Abruf allerdings freiwillig, so dass die flexiblen Stunden mit einem Zuschlag z.B. von 10 % der Stundenvergütung versehen sein sollten.

Letztlich wird es jedoch schwierig werden, in ausreichendem Umfang Vollzeitmitarbeiter zu finden, die derart flexible Arbeitszeitformen vereinbaren.

  • Alternativ können die saisonalen Arbeitsspitzen auch durch Teilzeitkräfte abgedeckt werden:

Soweit regelmäßig vorhersehbar in den Saisonmonaten Arbeit anfällt, kann starre Teilzeitarbeit mit zwei Arbeitsblöcken – in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 15. April und vom 1. Juni bis zum 15. September – angeboten werden. Der Mitarbeiter bestimmt dabei selbst, in welchem Umfang er konkret in den Blöcken arbeiten möchte. Der Arbeitgeber sollte lediglich beachten, dass bei Betrachtung aller Teilzeitkräfte das Gesamtarbeitsvolumen erreicht wird.

Nicht absehbare, erst kurzfristig auftretende Schwankungen, die letztlich während des gesamten Jahres gegeben sind, kann der Arbeitgeber mit Mitarbeitern eines Abrufpools – mit flexibler Arbeitszeit – bewältigen. (Vgl. auch Aushilfenpool)

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