Die Verwendung von Wertguthaben kann aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV bei gesetzlichen Freistellungen auch ohne konkrete Regelung in der Wertguthabenvereinbarung von Beschäftigten beansprucht werden (§ 7c Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Den Vertragsparteien steht es jedoch gem. § 7c Abs. 2 SGB IV frei, hiervon abzuweichen und das Wertguthaben für einen bestimmten Zweck zu vereinbaren. Demzufolge ist im Vertrag die Verwendung des Wertguthabens auf die Durchführung des Sabbaticals zu beschränken. Allerdings hat bei einem Arbeitgeberwechsel eine derartige Wertguthabenvereinbarung keinen Bestand.

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