Während der Arbeitsphase kann Sonderurlaub gem. § 28 TVöD gewährt werden. Allerdings wirkt sich dies auf die Zeiträume der Arbeits- und Freistellungsphase wie eine längere Erkrankung aus. Insofern wird auf die Ausführungen oben unter 7 verwiesen.

Da die Freistellungsphase dienstplanmäßige Freizeit aufgrund abweichender Verteilung der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit darstellt, kommt ein Sonderurlaub in diesem Zeitraum nicht in Betracht.

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