Grundsätzlich ist die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die geleistete Arbeit und den Anspruch auf das erarbeitete Arbeitsentgelt gebunden. Im Rahmen des Entstehungsprinzips sind Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich sofort fällig.

Durch den Aufbau von Wertguthaben wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf den Zeitpunkt der Entnahme des Arbeitsentgelts aus dem Wertguthaben verschoben (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 SGB IV).

Sind von Anfang an die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung nicht erfüllt, wird die Fälligkeit der Beiträge nicht aufgeschoben. Vielmehr sind die Beiträge für das gesamte im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt sofort nach § 23 Abs. 1 SGB IV fällig.

Das für die Freistellungsphase aus dem Wertguthaben vereinbarungsgemäß gezahlte angemessene Arbeitsentgelt gilt als beitragspflichtige Einnahme und ist damit Grundlage für die Beitragsberechnung (§ 23b Abs. 1 SGB IV).

Es kommen die jeweils geltenden Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen zur Anwendung. Dabei ergibt sich der Beitragssatz zur Krankenversicherung aus dem Zweck der Freistellung. Erfolgt die Freistellungsphase als Übergang vom Erwerbsleben zur Altersrente, findet der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 Abs. 1 SGB V Anwendung. Für alle anderen Freistellungen, bei denen die Beschäftigung nach der Freistellung wieder aufgenommen wird, gilt der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V.

Eine nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfall) führt für den entsprechenden Teil des Wertguthabens zu einem besonderen Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 23b Abs. 2 oder 2a i. V. m. § 23 Abs. 1 SGB IV).

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