Bei einer Wertguthabenentsparung aus einem auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen, die Fiktion der fortbestehenden Beschäftigung. Aufgrund dieser Regelung besteht während der Entsparung des Wertguthabens grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

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