Das Fortbestehen der Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund flexibler Arbeitszeitregelungen besteht seit dem 1.1.2009 für Zeiten von mehr als einem Monat, wenn

  • während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung fällig ist und
  • das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen (vgl. 2.7.1.3) von dem für die vorausgegangenen 12 Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.

Für das Fortbestehen der Versicherungspflicht in der Freistellungsphase ist es nicht erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis anschließend fortgesetzt wird.

Für Personen, auf die Wertguthaben lediglich übertragen werden, gilt das Fortbestehen der Beschäftigung allerdings nicht. Dadurch wird ausgeschlossen, dass Dritte durch den Erwerb von Wertguthaben, das ein anderer Arbeitnehmer angesammelt hat, einen sozialversicherungsrechtlichen Schutz ohne Arbeitsleistung erhalten.

Wertguthabenvereinbarungen gemäß § 7b SGB IV haben das Ziel, unter Verzicht auf die Auszahlung bereits erarbeiteten Arbeitsentgelts Wertguthaben für Zeiten der Freistellung, von mehr als einem Monat aufzubauen. Dabei wird im Rahmen des für die Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzips die sofortige Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf den Zeitpunkt der Entnahme des Arbeitsentgelts aus dem Wertguthaben verschoben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge