Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten. Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen Arbeitsende und -wiederaufnahme am gleichen oder folgenden Tag. Sie wird dadurch gewährt, dass der Arbeitnehmer während ihr tatsächlich nicht zur Arbeit herangezogen wird. Auf den Anlass hierfür kommt es nicht an. Zeiten eines Urlaubs, einer Arbeitsunfähigkeit, arbeitsfreie Tage und alle sonstigen Zeiten der Nichtarbeit erfüllen in der Regel auch die Voraussetzungen der Ruhezeit. Auch Rufbereitschaft wird zur Ruhezeit gerechnet, allerdings führt eine Unterbrechung der Ruhezeit grundsätzlich dazu, dass sie – unabhängig von der Dauer der Unterbrechung – im vollen Umfang neu zu gewähren ist. Eine Ausnahme gilt für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen: Wird hier die Ruhezeit durch Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft unterbrochen, so kann der Zeitraum der Unterbrechung zu anderer Zeit ausgeglichen werden. Eine Frist für den Ausgleich ist nicht vorgeschrieben. Der Ausgleich zu anderer Zeit ist nur zulässig, sofern die Unterbrechung der Ruhezeit nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt, § 5 Abs. 3. Bei Überschreiten dieser Grenze ist unmittelbar eine Ruhezeit in voller Länge zu gewähren. Im Gegensatz zur Rufbereitschaft gelten Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftszeit und Bereitschaftsdienst grundsätzlich als Arbeitszeit. Die Ruhezeit von mindestens 11 Stunden muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt werden. Hierunter ist die gesetzlich zulässige Arbeitszeit zu verstehen, nämlich die gesetzliche oder die nach § 7 ArbZG modifizierte Höchstarbeitszeit, aber auch jede andere Arbeitszeit, die diese Grenzen überschreitet. Die Regelarbeitszeit beträgt 8 Stunden; mit Ausgleich sind ausnahmsweise auch 10 Stunden möglich (§ 3 ArbZG). Spätestens 10 Stunden seit Beginn der Arbeitszeit ist die werktägliche Arbeitszeit zu beenden. Der Arbeitnehmer hat sodann Anspruch auf eine 11-stündige Ruhezeit. Das bedeutet, dass danach sog. Doppelschichten, d. h. unmittelbar aufeinander folgende Arbeitsschichten nicht möglich sind (im Gegensatz zum EU-Recht). Nach dem Ende einer Arbeitsschicht greift stets § 5 ArbZG (abweichende Regelungen sind über § 7 ArbZG durch Tarifverträge oder aufgrund von Tarifverträgen in Betriebs- und Dienstvereinbarungen möglich).

Rufbereitschaft wird zur Ruhezeit gerechnet, allerdings führt eine Unterbrechung der Ruhezeit grundsätzlich dazu, dass sie – unabhängig von der Dauer der Unterbrechung – im vollen Umfang neu zu gewähren ist. Eine Ausnahme gilt für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen: Wird hier die Ruhezeit durch Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft unterbrochen, so kann der Zeitraum der Unterbrechung zu anderer Zeit ausgeglichen werden. Eine Frist für den Ausgleich ist nicht vorgeschrieben. Der Ausgleich zu anderer Zeit ist nur zulässig, sofern die Unterbrechung der Ruhezeit nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt, § 5 Abs. 3. Bei Überschreiten dieser Grenze ist unmittelbar eine Ruhezeit in voller Länge zu gewähren. Im Gegensatz zur Rufbereitschaft gelten Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst grundsätzlich als Arbeitszeit.

Von dem Grundsatz der mindestens 11-stündigen Ruhezeit macht § 5 Abs. 2 für

  • Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
  • Verkehrsbetrieben,
  • Rundfunk,
  • Landwirtschaft und in der Tierhaltung

eine weitere Ausnahme. Die Ruhezeit kann um eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.

Für Kraftfahrer und Beifahrer gelten gemäß § 5 Abs. 4 insbesondere die Ruhezeiten der EG-Verordnung VO (EWG) 3820/85.

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