Übernimmt der Arbeitnehmer eine weitere Tätigkeit entweder beim gleichen Arbeitgeber oder einem Dritten, kann dies aufgrund eines Werk-, eines Dienst- oder eines Arbeitsvertrages geschehen. Zur Qualifizierung, welcher dieser Vertragstypen vorliegt, kommt es nicht auf den Umfang der geleisteten Tätigkeit, sondern allein auf die normalen Abgrenzungskriterien an (vgl. BAT-Grundlagen).

Auch der BAT sieht die Möglichkeit mehrerer Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber ausdrücklich vor (§ 4 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT). Zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. Mit der Zunahme der Teilzeitbeschäftigung hat die Möglichkeit von mehreren Arbeitsverhältnissen an Bedeutung gewonnen. Bei der Beurteilung, ob ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen mehreren Tätigkeiten für denselben Arbeitgeber besteht, ist maßgeblich jeweils auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Anhaltspunkt für einenfehlenden unmittelbaren Sachzusammenhang könnte etwa die Zahlung der Vergütung aus unterschiedlichen Haushaltstiteln sein, oder wenn der Arbeitnehmer in verschiedenen Dienststellen beschäftigt wird. Bei Beschäftigung in ein und derselben Dienststelle kommt der Größe der Dienststelle sowie der Aufgabengliederung große Bedeutung zu. So ist z.B. eine Beschäftigung als Bote einerseits und als Reinigungskraft andererseits vorstellbar.

Besteht ein unmittelbarer Sachzusammenhang, so sind die beiden Arbeitsverhältnisse als eine Einheit zu behandeln.

Besteht kein unmittelbarer Zusammenhang, ist jeder Arbeitsvertrag für sich getrennt zu behandeln, z.B. hinsichtlich Vergütung, Befristung, Kündigung.

Besonderheiten bestehen bei einer geringfügigen Beschäftigung:

Soweit beim gleichen Arbeitgeber eine versicherungspflichtige Tätigkeit neben einer geringfügigen Tätigkeit ausgeübt wird oder soweit beide Tätigkeiten geringfügig sind, sind die Arbeitsverträge hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung zusammenzufassen. Würde also insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, sind beide Arbeitsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.[1]

Beachten Sie, dass arbeitsrechtlich nach Streichung des § 3 Buchst. n BAT beide Arbeitsverträge dem BAT unterfallen.

[1] Siehe näher hierzu Aushilfen, Sozialversicherungsrecht.

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