Auch wenn keine versicherungsrechtlichen Nachteile zu befürchten sind, ist der Arbeitgeber dennoch aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, für den Erhalt der Gesundheit seiner Beschäftigten Sorge zu tragen. Aus diesem Grund sollte er jeweils prüfen, ob der Beschäftigte, der vorzeitig seine Arbeit aufnimmt, tatsächlich den Eindruck macht, wieder einsatzfähig zu sein. Hierzu ist die Kenntnis von der Art der Erkrankung erforderlich, um die Gefährdungslage bewerten zu können. Ist danach eine Gefährdung des Beschäftigten nicht zu befürchten, kann er sofort wieder beschäftigt werden.

Unterlässt der Arbeitgeber diese Prüfung, so verletzt er seine arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht. Die Verletzung von Nebenpflichten kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, wenn aufgrund der Arbeit sich der Gesundheitszustand verschlechtert oder aufgrund der Erkrankung ein Arbeits- oder Wegeunfall geschieht. Zu beachten ist hier allerdings § 104 SGB VII. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haften Unternehmer auf Ersatz von Personenschäden nur, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Vorsätzliches Handeln kann dem Arbeitgeber aber nur vorgeworfen werden, wenn er den Erfolg seines Handelns – also die Beschäftigung trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit und den nachfolgenden Eintritt einer weitergehenden Gesundheitsschädigung des Beschäftigten – als möglich vorausgesehen und für den Fall ihres Eintritts billigend in Kauf genommen hat.

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