Ein Arbeitnehmer hat bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Arbeitslosigkeit liegt nach § 138 Abs. 1 SGB III vor, wenn ein Arbeitnehmer

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
  • sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Wird eine Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt, so schließt diese die Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

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