Für die Dauer der Arbeitsbefreiung wird die Vergütung nach § 26 BAT, also die Grundvergütung und der Ortszuschlag (nicht etwa die Urlaubsvergütung), fortbezahlt.

Neben der Vergütung werden auch die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortbezahlt. Ergänzt wird diese Regelung durch die Protokollnotiz Nr. 1, wonach als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, auch Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge gelten. Dies setzt voraus, dass diese Bezüge durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag in Monatsbeträgen pauschaliert sind.

Erhält der Angestellte zum Zeitpunkt der Arbeitsbefreiung eine persönliche Zulage nach § 24 BAT, wird diese auch während der Arbeitsbefreiung fortbezahlt (§ 24 Abs. 4 BAT).

Während der Arbeitsbefreiung eintretende Veränderungen der Vergütungsbestandteile sind zu berücksichtigen.

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