Rdschr. des BMI vom 3. 1. 1997 – D II 4 220 233/45 bzw. 220 430/49, i. d. Neufassung vom 24. 11. 1997 (GMBl. S. 737):

Arbeitsbefreiung von Arbeitnehmern und Auszubildenden aus besonderen Anlässen

Das Rundschreiben vom 27. August 1965 in der Fassung vom 17. März 1992 wird unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen wie folgt neu gefasst:

I.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen treffe ich für die Angestellten und Arbeiter des Bundes, auf deren Arbeitsverhältnisse der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) bzw. der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) oder der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) Anwendung findet, folgende Regelung:

  1. Ich bin damit einverstanden, dass in entsprechender Anwendung nachstehender Vorschriften der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung-SUrlV)*) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) außertariflich Arbeitsbefreiung mit folgenden Maßgaben gewährt wird:

    1. § 4 – Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin -
    2. § 5 Satz 1 (Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen), soweit nicht bereits nach gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsbefreiung gewährt werden kann.

      Die Freistellung bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses richtet sich nach den entsprechenden landesrechtlichen gesetzlichen Vorschriften.

    3. § 6 (Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke), soweit diese Vorschrift über die in § 52 Abs. 4 Unterabs. 1 BAT/BAT-O bzw. § 33 Abs. 3 Unterabs. 1 MTArb/MTArb-O getroffene Regelung hinausgeht. Der Begriff "Sitzungen" in § 6 der Verordnung entspricht dem Begriff "Tagungen" in den Tarifvorschriften.
    4. § 7 (Urlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke):

      Nr. 1,

      Nr. 2,

      Nr. 3, soweit kein Freistellungsanspruch nach einem Bildungsurlaubsgesetz eines Landes besteht; auf mein Rundschreiben vom 8. Juli 1975 – D III 1 – 220 223/37 – weise ich hin,

      Nr. 4; auf die nach Nr. 4 vorgesehenen Tage der Arbeitsbefreiung sind Tage der Freistellung von der Arbeit aufgrund landesrechtlicher Vorschriften betr. Sonderurlaub für Jugendleiter/Jugendgruppenleiter usw. anzurechnen, jedoch kann für diese Tage die Vergütung/der Lohn im Rahmen der Nr. 4 gezahlt werden,

      Nr. 5

      Nr. 6

      Nr. 7

      Nr. 8

      Nr. 9

    5. § 8 (Dauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 5 und 7)
    6. § 10 (Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung)

      Es ist eine (ggf. gestaffelte) Rückzahlungsverpflichtung durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag für den Fall zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer aus einem von ihm zu vertretenden Grund innerhalb einer bestimmten Zeit – von bis zu zwei Jahren, je nach Ausbildungsdauer – aus dem Bundesdienst ausscheidet.

    7. § 11 (Urlaub für Familienheimfahrten)
    8. § 12 Abs. 3 Nr. 4: Grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlass bis zu drei Arbeitstagen
    9. § 15 (Widerruf)
    10. § 16 (Ersatz von Aufwendungen)

      Absatz 1

    11. § 17 (Besoldung)

      Absatz 2 bei Anwendung des § 10

      Die Arbeitsbefreiung ist rechtzeitig nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen.

  2. Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung ist Sonderurlaub nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. § 55 Abs. 2 MTArb/MTArb-O zu gewähren; diese Zeit des Sonderurlaubs gilt nicht als Beschäftigungszeit.
  3. Soweit für die Arbeitnehmer nach diesem Rundschreiben Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bzw. des Lohnes gewährt wird, sind für Angestellte die Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. für Arbeiter der Monatsregellohn (§ 21 Abs. 4 Unterabs. 1 MTArb/§ 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 MTArb-O) zu zahlen.

    Ggf. bestehende Ersatzansprüche im Sinne des § 52 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. Des § 33 Abs. 2 MTArb/MTArb-O sind geltend zu machen und anzurechnen.

  4. Hinsichtlich der Erteilung von Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit gelten die Entsendungsrichtlinien vom 15. August 1989 (GMBl. S. 498)*) und die Beurlaubungsrichtlinien vom 1. Dezember 1975 (GMBl. S. 818)*) in ihrer jeweiligen Fassung. § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung ist anzuwenden.

II.

Im ...

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