Die Absätze 1 und 2 des § 56 BMT-G II entsprechen den Vorschriften des § 59 BAT.

§ 56 Abs. 3 BMT-G II regelt eine etwaige Wiederbeschäftigung eines wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits ausgeschiedenen Arbeiters. Auf das Arbeitsverhältnis finden § 55 Abs. 2 Satz 2 und 3 BMT-G II entsprechend Anwendung, d.h. es ist ein neuer Arbeitsvertrag abzuschließen, wobei die tariflichen Vorschriften ganz oder teilweise abbedungen werden können. § 56 Abs. 3 BMT-G II erfasst sowohl den Fall der Beschäftigung trotz bestehender Erwerbsfähigkeit als auch die Wiedereinstellung bei Wegfall der Voraussetzungenfür eine verminderte Erwerbsfähigkeit.

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