§ 55 BMT-G II entspricht weitgehend § 60 BAT. Vom Angestelltenrecht abweichend ist in § 55 Abs. 1 Satz 2 BMT-G II auf entsprechenden Antrag des Arbeiters die Gewährung eines Vorschusses vereinbart, sofern der Arbeiter bei Vollendung des 65. Lebensjahres die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erhält. Die tariflich vorgesehene Abtretung auf die Leistungen aus der Sozialversicherung sollte schriftlich vom Arbeitgeber vorgenommen werden.

Der Vorschuss wird in der voraussichtlichen Höhe der Rentenleistungen, ggf. auch über mehrere Monate gezahlt. Die voraussichtliche Höhe der Rente kann letztlich nur durch entsprechende Anfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger ermittelt werden.

§ 55 Abs. 2 BMT-G II regelt die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung von bisher bei demselben Arbeitgeber tätigen Arbeitern über das 65. Lebensjahr hinaus. Eine Weiterbeschäftigung kann jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn die körperlichen und geistigen Kräfte des Arbeiters noch den Anforderungen entsprechen, ein dringender Bedarf besteht und die gesetzliche Rente noch nicht festgesetzt ist. Alle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.

Es ist ein neuer Arbeitsvertrag zu vereinbaren, wobei die Regelungen des BMT-G II ausgeschlossen werden können, so dass auf das Arbeitsverhältnis die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden. Insgesamt handelt es sich um ein neues, rechtlich selbständiges Arbeitsverhältnis, wobei kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz oder in der seither gewährten Lohngruppe besteht. Die Arbeitsbedingungen können gänzlich neu vereinbart werden.

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